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Wer Vermögen verschenkt, statt es zu vererben, kann denselben Freibetrag alle zehn Jahre neu nutzen. Genau darin liegt der ganze Trick. Vererben Sie 800.000 Euro auf einen Schlag an Ihr Kind, greift der Freibetrag von 400.000 Euro genau einmal. Verteilen Sie dieselbe Summe über zwei Schenkungen im Abstand von zehn Jahren, bleibt am Ende möglicherweise nichts zu versteuern übrig.
Das ist kein Steuerschlupfloch und auch nichts Halbseidenes. Der Gesetzgeber hat das in § 14 ErbStG so vorgesehen. Trotzdem wissen erstaunlich viele Familien nichts davon, und wenn sie es erfahren, ist der Erbfall oft schon eingetreten. Dann hilft die beste Planung nichts mehr.
Dieser Text zeigt Ihnen, wie eine Schenkung zu Lebzeiten steuerlich funktioniert, wo die Fallstricke liegen und wann sich der Aufwand tatsächlich rechnet. Mit echten Zahlen, nicht mit Andeutungen.
Schenkung oder Erbschaft, was ist steuerlich eigentlich der Unterschied?
Kurz gesagt: fast nichts. Beides fällt unter dasselbe Gesetz, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Dieselben Steuerklassen, dieselben Steuersätze, dieselben persönlichen Freibeträge. Ein Kind, das 400.000 Euro erbt, zahlt genauso wenig wie ein Kind, das 400.000 Euro geschenkt bekommt, nämlich nichts.
Warum es das Gesetz überhaupt in zwei Namen aufteilt, hat mit dem Anlass zu tun, nicht mit der Rechenweise. Die Details dazu haben wir im Beitrag Erbschaftssteuer vs. Schenkungssteuer auseinandergenommen.
Der eine Unterschied, auf den es wirklich ankommt, ist die Häufigkeit. Sterben können Sie nur einmal. Schenken können Sie, so oft Sie wollen. Und da der Freibetrag nicht pro Person und Leben gilt, sondern pro Person und Zehnjahreszeitraum, entsteht daraus ein spürbarer Hebel.
Zwei kleinere Abweichungen gibt es doch:
- Beim Erbfall gibt es zusätzlich den Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und minderjährige Kinder, bei der Schenkung nicht.
- Erben können Nachlassverbindlichkeiten und Beerdigungskosten abziehen, bei einer Schenkung fehlt dieser Posten naturgemäß.
- Selbst genutztes Wohneigentum, das sogenannte Familienheim, ist bei einer Schenkung an den Ehepartner sogar günstiger gestellt als beim Erben, weil keine Zehnjahresfrist zur weiteren Selbstnutzung verlangt wird.
Wer wissen will, wie hoch sein persönlicher Freibetrag ausfällt, findet die vollständige Aufstellung unter Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad.
Der große Hebel: die 10-Jahres-Regel
Ein Satz noch zur Einordnung, bevor es an die Zahlen geht. Die Schenkungsteuer trifft in Deutschland vor allem die mittleren Vermögen. Sehr kleine Übertragungen bleiben unter dem Freibetrag, sehr große werden meist über Unternehmensanteile oder Betriebsvermögen strukturiert, wo eigene Verschonungsregeln gelten. Dazwischen liegt die klassische Familie mit einem Haus, einem Depot und etwas Erspartem. Genau dort entscheidet die Zeitachse über fünfstellige Beträge.
§ 14 ErbStG sagt sinngemäß: Alle Zuwendungen zwischen denselben zwei Personen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Was älter als zehn Jahre ist, fällt aus der Rechnung heraus, und der Freibetrag steht komplett neu zur Verfügung.
Die Frist läuft taggenau. Nicht nach Kalenderjahren. Schenken Sie am 3. April 2026, ist der Freibetrag am 4. April 2036 wieder frei. Wer am 30. Dezember schenkt statt am 2. Januar, gewinnt praktisch nichts, verliert aber auch nichts. Entscheidend ist der Tag der Ausführung, also der Tag, an dem das Geld tatsächlich beim Beschenkten ankommt oder der Notartermin stattfindet.
Rechenbeispiel über drei Schenkungszyklen
Herr Wagner ist 58, hat ein Vermögen von rund 1,2 Millionen Euro und eine Tochter. Sein Freibetrag gegenüber dem Kind: 400.000 Euro.
| Zeitpunkt | Vorgang | Betrag | Freibetrag | Steuerpflichtig |
| 2026 | 1. Schenkung | 400.000 Euro | 400.000 Euro | 0 Euro |
| 2036 | 2. Schenkung | 400.000 Euro | 400.000 Euro | 0 Euro |
| 2046 | 3. Schenkung | 400.000 Euro | 400.000 Euro | 0 Euro |
| Summe | 1.200.000 Euro | 0 Euro |
Ergebnis: Die Tochter erhält 1,2 Millionen Euro und zahlt keinen Cent Schenkungsteuer.
Zum Vergleich, dieselbe Summe im Erbfall auf einmal: 1.200.000 Euro minus 400.000 Euro Freibetrag ergibt 800.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb. In Steuerklasse I liegt der Satz bei 19 Prozent, macht 152.000 Euro Steuer.
Der Haken ist offensichtlich. Sie brauchen Zeit. Wer mit 58 anfängt, hat gute Chancen, zwei bis drei Zyklen zu schaffen. Wer mit 78 anfängt, schafft realistisch einen. Deshalb ist der beste Zeitpunkt für die erste Schenkung fast immer früher, als es sich anfühlt. Rechnen Sie Ihre eigene Konstellation mit dem Schenkungssteuer-Rechner einmal durch, bevor Sie zum Notar gehen.
Noch ein Punkt, der gern übersehen wird: Verheiratete haben zwei Freibeträge im Angebot. Wenn Mutter und Vater jeweils schenken, verdoppelt sich der Rahmen auf 800.000 Euro je Zyklus. Voraussetzung ist, dass jeder Elternteil aus eigenem Vermögen schenkt und nicht einer nur als Durchlaufstation dient.
Eine wichtige Ausnahme: Eltern und Großeltern
Hier wird es unlogisch, und viele fallen darauf herein. Die Freibeträge sind nicht in beide Richtungen gleich.
Erbt ein Elternteil von seinem verstorbenen Kind, gilt Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro. Schenkt dasselbe Kind zu Lebzeiten an dieselben Eltern, rutscht der Vorgang in Steuerklasse II. Der Freibetrag schrumpft auf 20.000 Euro, und die Steuersätze steigen deutlich.
| Richtung | Anlass | Steuerklasse | Freibetrag |
| Eltern erben vom Kind | Erbfall | I | 100.000 Euro |
| Eltern erhalten vom Kind | Schenkung | II | 20.000 Euro |
| Kind erhält von Eltern | beides | I | 400.000 Euro |
| Enkel erhält von Großeltern | beides | I | 200.000 Euro |
Was das praktisch bedeutet: Wenn ein gut verdienender Sohn seinen Eltern 80.000 Euro für den barrierefreien Umbau schenkt, sind 60.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse II beginnt der Tarif bei 15 Prozent, also rund 9.000 Euro ans Finanzamt. Beim Erben wäre derselbe Betrag komplett frei geblieben.
Umgekehrt läuft es in Richtung Enkel wieder rund. Großeltern haben 200.000 Euro Freibetrag pro Enkel, und zwar bei Schenkung wie bei Erbschaft. Bei vier Enkeln sind das 800.000 Euro alle zehn Jahre, zusätzlich zu dem, was an die eigenen Kinder geht. Bei Immobilien im Familienbesitz lohnt vorher ein Blick auf die laufenden Kosten, die der Beschenkte übernimmt, etwa mit dem Grundsteuer-Rechner.
Kettenschenkung, wenn der direkte Freibetrag nicht reicht
Ein praktischer Hinweis zur Dokumentation: Halten Sie fest, wann welcher Betrag geflossen ist. Kontoauszüge, ein kurzer schriftlicher Schenkungsvertrag, im Zweifel eine Notiz zum Anlass. Zehn Jahre sind lang, Erinnerungen verblassen, und im Zweifel muss der Beschenkte belegen, dass die erste Schenkung tatsächlich außerhalb der Frist lag. Bei Bargeldübergaben in der Familie fehlt dieser Nachweis fast immer, und das Finanzamt geht dann von dem Datum aus, das ihm zuerst bekannt wird.
Angenommen, eine Schwiegertochter soll 100.000 Euro bekommen. Direkt von den Schwiegereltern wären das Steuerklasse II mit 20.000 Euro Freibetrag, also 80.000 Euro steuerpflichtig. Schenken die Schwiegereltern das Geld stattdessen ihrem eigenen Sohn, bleibt es dort im 400.000-Euro-Freibetrag. Gibt der Sohn es anschließend an seine Ehefrau weiter, greift der Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro. Am Ende: null Steuer.
Das nennt sich Kettenschenkung, und der Bundesfinanzhof hat sie grundsätzlich anerkannt. Das Finanzamt schaut allerdings genau hin, weil die Konstruktion nahe an einem Gestaltungsmissbrauch liegt.
Damit sie hält, müssen mehrere Punkte stimmen:
- Der mittlere Empfänger muss frei über das Geld verfügen können. Keine Weitergabepflicht, weder im Vertrag noch mündlich vereinbart.
- Es darf keine Vorschrift geben, wann und an wen weitergegeben wird. Steht im Schenkungsvertrag "unter der Auflage der Weiterleitung an", ist die Kette tot.
- Zwischen den beiden Schenkungen sollte etwas Zeit liegen. Feste Fristen gibt es nicht, aber am selben Tag beim selben Notar beide Verträge zu beurkunden, wirkt konstruiert.
- Beide Vorgänge müssen sauber dokumentiert und dem Finanzamt angezeigt werden.
Ehrlich gesagt scheitert die Kettenschenkung selten am Recht und häufig an der Familie. Wer Geld an seinen Sohn gibt, damit es bei der Schwiegertochter landet, muss damit rechnen, dass es dort bleibt, auch nach einer Scheidung. Das ist kein juristisches Problem, sondern ein menschliches. Wie sich Vermögen im Erbfall auf die einzelnen Beteiligten verteilt, können Sie vorab mit dem Erbschaftssteuer-Rechner durchspielen.
Weitere Vorteile einer frühzeitigen Schenkung
Steuern sparen ist der offensichtliche Grund. Es gibt aber drei weitere, die in der Praxis oft schwerer wiegen.
Wertsteigerung beim Beschenkten statt beim Nachlass
Und noch eine Beobachtung aus der Praxis: Viele Eltern schieben das Thema auf, weil sie das Gespräch scheuen. Über Geld zu reden fällt in Familien schwerer als über fast alles andere. Wer den ersten Termin macht, merkt meistens, dass die Kinder das Thema längst im Kopf hatten und nur nicht anfangen wollten.
Bewertet wird immer zum Tag der Zuwendung. Eine Eigentumswohnung, die heute 350.000 Euro wert ist und in fünfzehn Jahren 550.000 Euro, wird bei einer Schenkung heute mit 350.000 Euro angesetzt. Die 200.000 Euro Wertzuwachs entstehen dann im Vermögen des Kindes und tauchen im Nachlass gar nicht mehr auf. Bei Immobilien in Ballungsräumen ist dieser Effekt oft größer als die reine Freibetragsersparnis.
Dasselbe gilt für Aktiendepots, Unternehmensanteile oder Grundstücke in Entwicklungsgebieten. Wie stark Geldwerte über Jahrzehnte auseinanderlaufen, zeigt ein kurzer Test mit dem Inflationsrechner.
Einkommensteuerliche Vorteile bei Miet- oder Kapitalerträgen
Wird ein vermietetes Objekt an ein Kind übertragen, versteuert dieses Kind ab sofort die Mieten. Steht das Kind noch im Studium oder verdient wenig, greift ein deutlich niedrigerer Steuersatz als beim Vater mit Spitzensteuersatz. Bei 12.000 Euro Jahresmiete kann das schnell 2.000 bis 3.000 Euro Unterschied pro Jahr ausmachen.
Bei Kapitalvermögen funktioniert das ähnlich über den Sparerpauschbetrag, den jedes Familienmitglied einzeln hat. Wer die Ertragsseite grob überschlagen will, kommt mit dem Zinsrechner schnell zu einer Hausnummer. Wichtig dabei: Die Übertragung muss echt sein. Ein Kind, das formal Eigentümer ist, während die Miete weiter auf Vaters Konto läuft, überzeugt kein Finanzamt.
Weniger Streit unter Erben, Pflichtteil entschärfen
Der unterschätzte Vorteil. Wer zu Lebzeiten verteilt, kann erklären, warum. Die Tochter bekommt das Haus, der Sohn dafür das Depot, und alle sitzen bei der Entscheidung am Tisch. Nach dem Tod fehlt diese Stimme, und aus einer Unklarheit wird eine Erbengemeinschaft mit Anwälten.
Dazu kommt der Pflichtteil. Schenkungen werden für Pflichtteilsergänzungsansprüche nur noch anteilig berücksichtigt, und zwar mit jedem Jahr um zehn Prozent weniger. Nach zehn Jahren zählt eine Schenkung überhaupt nicht mehr mit. Wer also ein enterbtes Kind hat und dennoch gezielt verteilen möchte, gewinnt mit früher Übertragung erheblichen Spielraum. Bei Immobilienübertragungen gegen Gegenleistung sollten Sie zusätzlich prüfen, ob Grunderwerbsteuer anfällt, ein Blick auf die Sätze nach Bundesland hilft dabei.
Was passiert, wenn Schenker und Erbe zusammenfallen?
Der häufigste Denkfehler: Viele glauben, eine Schenkung sei nach der Übergabe steuerlich für immer erledigt. Stirbt der Schenker aber innerhalb von zehn Jahren, wird die Schenkung dem Erbe hinzugerechnet.
Beispiel: Der Vater schenkt 2026 seiner Tochter 300.000 Euro und stirbt 2032. Aus dem Nachlass erhält sie weitere 250.000 Euro. Das Finanzamt rechnet: 300.000 plus 250.000 ergibt 550.000 Euro Gesamterwerb, minus 400.000 Euro Freibetrag, bleiben 150.000 Euro steuerpflichtig. Bei 11 Prozent sind das 16.500 Euro.
Wäre der Vater 2037 gestorben, also mehr als zehn Jahre nach der Schenkung, hätte der Freibetrag für den Erbteil vollständig neu zur Verfügung gestanden und es wäre keine Steuer angefallen.
Diese Rückrechnung greift nur bei Zuwendungen zwischen denselben zwei Personen. Hat der Vater dem Sohn geschenkt und die Tochter erbt, spielt die Schenkung an den Sohn für ihre Steuer keine Rolle. Für die Bewertung gilt außerdem der Wert zum damaligen Zeitpunkt, nicht der heutige. Eine 2026 geschenkte Wohnung, die bis zum Erbfall im Wert gestiegen ist, geht mit dem alten, niedrigeren Wert in die Rechnung ein. Dieser Punkt wird regelmäßig übersehen und macht frühe Übertragungen bei Immobilien doppelt attraktiv.
Die alte Steuer geht dabei nicht verloren. Bereits gezahlte Schenkungsteuer wird auf die Erbschaftsteuer angerechnet. Sie zahlen also nicht doppelt, verlieren aber den zweiten Freibetrag. Wo Sie den Vorgang melden müssen und welches Finanzamt zuständig ist, hängt vom Wohnsitz ab, mehr dazu im Beitrag Erbschaftssteuer nach Bundesland.
Parallel dazu läuft die Pflichtteilsfrist mit ihrer Abschmelzung von zehn Prozent pro Jahr. Zwei Fristen, dieselbe Länge, unterschiedliche Wirkung. Beim Nießbrauch beginnt die Zehnjahresfrist übrigens oft gar nicht zu laufen, weil der Schenker den wirtschaftlichen Nutzen behält. Das ist ein häufiger Grund, warum Familien am Ende doch mehr zahlen als geplant.
Worauf Sie achten sollten, bevor Sie verschenken
Rechnerisch spannend wird es bei Paaren, die nicht verheiratet sind. Dort liegt der Freibetrag bei nur 20.000 Euro, und der Tarif startet bei 30 Prozent. Zehn Jahre Wartezeit bringen zwar auch hier einen neuen Freibetrag, aber 20.000 Euro pro Dekade verschieben bei einem Vermögen von mehreren hunderttausend Euro wenig. In solchen Konstellationen ist die Heirat steuerlich fast immer die wirksamste Maßnahme, gefolgt von Übertragungen gegen Gegenleistung oder einer Absicherung über Lebensversicherungen mit Bezugsrecht.
Drei Dinge, die in der Beratung immer wieder für lange Gesichter sorgen.
**Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG.** Jede Schenkung muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten formlos angezeigt werden, auch wenn sie unter dem Freibetrag bleibt und keine Steuer anfällt. Ein einfaches Schreiben mit Namen, Verwandtschaftsverhältnis, Datum und Betrag genügt. Bei notariell beurkundeten Vorgängen übernimmt das der Notar. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert im schlechtesten Fall ein Steuerstrafverfahren, und bei Bankvorgängen fällt so etwas später oft auf.
**Rückforderung bei Verarmung nach § 528 BGB.** Verarmt der Schenker innerhalb von zehn Jahren und kann seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, darf er das Geschenk zurückfordern. Praktisch relevant wird das beim Pflegeheim: Reicht die Rente nicht, kann das Sozialamt diesen Anspruch auf sich überleiten und beim Beschenkten kassieren. Wer alles verschenkt und sich selbst nichts lässt, schafft damit ein Problem für die eigenen Kinder.
**Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB.** Erhält ein Kind zu Lebzeiten eine Ausstattung, muss es sich das bei der späteren Erbteilung unter Geschwistern anrechnen lassen, sofern die Eltern nichts anderes bestimmt haben. Wer eines von drei Kindern beim Hauskauf mit 150.000 Euro unterstützt und will, dass das nicht später verrechnet wird, muss diesen Verzicht ausdrücklich schriftlich festhalten. Am besten im Schenkungsvertrag und passend zum neuen Grundsteuerrecht, wenn Immobilien im Spiel sind.
Zwei Formalien noch. Die Schenkung von Grundstücken und Immobilien braucht immer den Notar. Ein Schenkungsversprechen ohne Beurkundung ist unwirksam, geheilt wird es erst durch die tatsächliche Übergabe.
Beispielrechnung: Schenkung gegen Erbschaft im direkten Vergleich
Familie Hoffmann, Vermögen 900.000 Euro, ein Sohn, kein Ehepartner mehr am Leben. Frau Hoffmann ist 62.
**Variante A, alles im Erbfall**
| Position | Betrag |
| Nachlass gesamt | 900.000 Euro |
| Freibetrag Kind | 400.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 500.000 Euro |
| Steuersatz Klasse I | 15 Prozent |
| Erbschaftsteuer | 75.000 Euro |
**Variante B, gestaffelte Schenkung**
| Zeitpunkt | Vorgang | Betrag | Steuer |
| 2026, mit 62 | Schenkung | 400.000 Euro | 0 Euro |
| 2036, mit 72 | Schenkung | 400.000 Euro | 0 Euro |
| 2044, Erbfall | Restnachlass | 100.000 Euro | 0 Euro |
| Summe | 900.000 Euro | 0 Euro |
Beim Erbfall 2044 liegt die zweite Schenkung acht Jahre zurück und wird deshalb noch mitgerechnet: 400.000 plus 100.000 ergibt 500.000 Euro, davon 400.000 Euro Freibetrag, bleiben 100.000 Euro steuerpflichtig bei 11 Prozent, also 11.000 Euro. Stirbt Frau Hoffmann erst 2047, sind es null Euro.
Selbst im ungünstigen Fall stehen 11.000 Euro gegen 75.000 Euro. Der Unterschied liegt bei rund 64.000 Euro, allein durch Timing. Und das ganz ohne komplizierte Konstruktionen, ohne Stiftung, ohne Auslandsvermögen.
Ein Nebeneffekt, über den selten gesprochen wird: Wer verschenkt, gibt Kontrolle ab. Diese 400.000 Euro gehören dann dem Sohn, auch wenn er sie in ein Bootsprojekt steckt. Behalten Sie einen Puffer für sich selbst. Pflegekosten von 3.000 Euro im Monat sind heute keine Seltenheit, und die Rechnung kommt zuverlässiger als jede Wertsteigerung. Wer sein monatliches Budget realistisch einschätzen will, überschlägt es kurz mit dem Brutto-Netto-Rechner.
Häufige Fragen
**Muss jede Schenkung ans Finanzamt gemeldet werden?** Ja, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach § 30 ErbStG, auch unterhalb der Freibeträge. Ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke in angemessener Höhe.
**Zählt der Freibetrag pro Person oder pro Familie?** Pro Person und pro Beziehung. Jedes Elternteil hat gegenüber jedem Kind einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro, und jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen.
**Wann genau beginnt die Zehnjahresfrist?** Am Tag der Ausführung der Schenkung, also bei der Gutschrift auf dem Konto oder bei Immobilien mit der notariellen Beurkundung, nicht mit dem Grundbucheintrag.
**Kann ich eine Immobilie schenken und trotzdem darin wohnen bleiben?** Ja, über ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht. Der Wert dieses Rechts mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung spürbar. Beim Pflichtteil und bei der Zehnjahresfrist kann ein umfassender Nießbrauch allerdings dazu führen, dass die Frist nicht zu laufen beginnt.
**Was passiert, wenn ich kurz nach der Schenkung sterbe?** Die Schenkung wird dem Erbe hinzugerechnet, gemeinsamer Freibetrag, bereits gezahlte Schenkungsteuer wird angerechnet. Ein steuerlicher Nachteil entsteht dadurch nicht, der zweite Freibetrag geht aber verloren.
**Kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden?** Nur in bestimmten Fällen: bei Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB, bei grobem Undank nach § 530 BGB oder wenn im Vertrag ausdrücklich ein Rückforderungsrecht vereinbart wurde. Sinnvolle Klauseln sind etwa Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Beschenkten.
**Wie hoch ist der Freibetrag für nicht verheiratete Partner?** 20.000 Euro, Steuerklasse III, Steuersatz ab 30 Prozent. Das ist der härteste Fall im gesamten Gesetz, und genau hier lohnt sich Planung am meisten.
**Lohnt sich eine Schenkung bei kleinen Vermögen überhaupt?** Steuerlich meist nicht, weil die Freibeträge ohnehin nicht ausgeschöpft werden. Für die Verteilung innerhalb der Familie und zur Streitvermeidung kann sie trotzdem sinnvoll sein.
Fazit
Die Rechnung ist selten kompliziert, aber sie ist zeitkritisch. Jedes Jahr, das Sie warten, kostet potenziell einen ganzen Freibetrag, und ab einem gewissen Alter lässt sich das nicht mehr aufholen. Wer mit Mitte fünfzig anfängt zu planen, hat drei Zyklen. Wer mit siebzig anfängt, hat einen und Hoffnung.
Gleichzeitig ist eine Schenkung zu Lebzeiten keine reine Steuerentscheidung. Sie geben Vermögen aus der Hand, dauerhaft, in einer Lebensphase, in der Sie noch nicht wissen, was auf Sie zukommt. Behalten Sie einen Rest für sich, sprechen Sie mit den Kindern offen darüber, und lassen Sie größere Übertragungen von einem Fachanwalt oder Steuerberater prüfen. Die Beratungskosten liegen im vierstelligen Bereich, die Ersparnis oft im fünf- oder sechsstelligen.
Was Sie mitnehmen sollten: Der Freibetrag ist kein Geschenk des Staates an Wohlhabende, sondern ein Werkzeug, das jeder nutzen darf und das nur funktioniert, wenn man es rechtzeitig in die Hand nimmt. Zehn Jahre klingen nach viel Zeit. Sie vergehen schneller, als man denkt.
Rechnen Sie Ihren Fall vorher einmal selbst durch. Danach wissen Sie, ob sich das Gespräch überhaupt lohnt.