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Zwischen 500.000 Euro und 20.000 Euro liegt alles, was das Erbschaftsteuerrecht an persönlichen Freibeträgen zu bieten hat. Ehepartner stehen oben, entfernte Verwandte und Freunde ganz unten, und dazwischen staffelt sich der Rest nach Verwandtschaftsgrad. Stand: 2026, geregelt in den §§ 15 und 16 ErbStG, seit 2009 unverändert.
Wer erbt, merkt schnell, dass diese Zahlen den Unterschied zwischen einer steuerfreien Übertragung und einer fünfstelligen Nachzahlung ausmachen. Hier steht, welcher Freibetrag für wen gilt, warum ausgerechnet Geschwister so schlecht wegkommen und was Sie tun können, bevor es soweit ist.
Die drei Erbschaftsteuerklassen, nicht zu verwechseln mit Lohnsteuerklassen
Erste Klarstellung, weil sie ständig für Verwirrung sorgt: Die Steuerklassen im Erbschaftsteuerrecht haben nichts mit den Steuerklassen auf Ihrer Gehaltsabrechnung zu tun. Dort gibt es sechs, hier gibt es drei. Dort geht es um Lohnsteuerabzug, hier um Verwandtschaftsgrad.
Steuerklasse I umfasst Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie Eltern und Großeltern, letztere allerdings nur im Erbfall. Das ist die günstige Klasse, mit den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen.
Steuerklasse II sammelt die Verwandtschaft zweiter Reihe ein. Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner. Alle mit demselben Freibetrag von 20.000 Euro, aber immerhin etwas moderateren Steuersätzen als in Klasse III.
Steuerklasse III ist der Rest. Freunde, Lebensgefährten ohne Trauschein, Cousins und Cousinen, Nachbarn, Vereine ohne Gemeinnützigkeit. Ebenfalls 20.000 Euro Freibetrag, aber die höchsten Sätze im System, die bei größeren Beträgen bis auf 50 Prozent klettern.
Was viele überrascht: Der unverheiratete Partner, mit dem jemand dreißig Jahre zusammengelebt hat, steht in Klasse III. Genau wie ein Bekannter aus dem Sportverein. Das Gesetz kennt nur die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft, nicht die gelebte Beziehung. Wer davon betroffen ist, sollte die Zahlen früh einmal durchspielen, etwa mit dem Erbschaftssteuer-Rechner, bevor die Erben vor einer bösen Überraschung stehen.
Die Klasse entscheidet über zwei Dinge gleichzeitig: über die Höhe des Freibetrags und über den Prozentsatz, mit dem der Rest besteuert wird. Beides zusammen macht den Unterschied oft dramatisch.
Die Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad, die vollständige Tabelle
Hier die komplette Übersicht. Die Beträge gelten pro Person und pro Zehnjahreszeitraum.
| Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
| Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | I | 400.000 Euro |
| Enkel (Eltern bereits verstorben) | I | 400.000 Euro |
| Enkel (Eltern leben noch) | I | 200.000 Euro |
| Urenkel | I | 100.000 Euro |
| Eltern und Großeltern (nur im Erbfall) | I | 100.000 Euro |
| Geschwister | II | 20.000 Euro |
| Nichten und Neffen | II | 20.000 Euro |
| Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | II | 20.000 Euro |
| Geschiedene Ehepartner | II | 20.000 Euro |
| Eltern und Großeltern (bei Schenkung) | II | 20.000 Euro |
| Lebensgefährten, Freunde, alle Übrigen | III | 20.000 Euro |
Ein paar Details, die in der Tabelle untergehen. Der Kinderfreibetrag von 400.000 Euro gilt pro Elternteil. Ein Kind kann also von Mutter und Vater jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten, zusammen 800.000 Euro, sofern beide Übertragungen getrennt stattfinden.
Bei Enkeln kommt es darauf an, ob die Generation dazwischen noch lebt. Ist der eigene Vater bereits verstorben, rückt das Enkelkind erbrechtlich nach und bekommt die vollen 400.000 Euro. Leben beide Eltern, bleibt es bei 200.000 Euro. Diese Regel wird bei der Nachlassplanung gern übersehen, obwohl sie beim Generationensprung viel Geld bewegt. Wer Immobilien im Spiel hat, sollte vorher den Immobilienwert ermitteln lassen, sonst rechnet man mit Fantasiezahlen.
Adoptierte Kinder stehen leiblichen Kindern gleich. Stiefkinder ebenfalls, und zwar ohne dass eine Adoption nötig wäre. Das überrascht viele Patchworkfamilien positiv. Umgekehrt sind Schwiegerkinder nur Klasse II, das Kind selbst also privilegiert, dessen Ehepartner aber nicht.
Und die zehn Jahre? Der Freibetrag verbraucht sich nicht dauerhaft. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Zuwendung steht er wieder in voller Höhe zur Verfügung. Das ist der Hebel, auf dem die gesamte lebzeitige Nachlassplanung aufbaut.
Warum sind die Freibeträge seit 2009 unverändert?
Die aktuellen Beträge stammen aus der Erbschaftsteuerreform 2009. Seitdem wurde an den Prozentsätzen und an einigen Sonderregelungen für Betriebsvermögen geschraubt, an den persönlichen Freibeträgen jedoch nicht. Über eineinhalb Jahrzehnte stillstand, während die Preise gestiegen sind.
Rechnet man die Inflation seit 2009 grob heraus, haben die 400.000 Euro für ein Kind heute noch eine Kaufkraft von ungefähr 280.000 Euro in Preisen von 2009. Rund 30 Prozent des realen Werts sind verschwunden, ohne dass jemand einen Beschluss dazu gefasst hätte. Wie stark Inflation über lange Zeiträume wirkt, lässt sich mit dem Inflationsrechner anschaulich nachvollziehen.
Praktisch spürbar wird das vor allem bei Immobilien. Ein Reihenhaus in einer westdeutschen Großstadt, das 2009 vielleicht 320.000 Euro wert war, liegt heute je nach Lage bei 600.000 bis 750.000 Euro. Das Haus ist dasselbe, die Familie ist dieselbe, nur der Freibetrag ist stehengeblieben. Was früher komplett unter dem Freibetrag lag, löst heute eine Steuerpflicht aus.
Ein konkretes Bild dazu. Eine alleinstehende Mutter in München hinterlässt ihrer Tochter eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 780.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 380.000 Euro steuerpflichtig. Bei einem Satz von 15 Prozent in Steuerklasse I sind das 57.000 Euro Erbschaftsteuer, fällig in bar, obwohl die Tochter nur eine Wohnung geerbt hat und kein Geld. Genau an dieser Stelle geraten Erben unter Druck und verkaufen manchmal überstürzt.
Politisch wird über eine Anhebung regelmäßig diskutiert. Einige Bundesländer haben sich für eine Anpassung an die Preisentwicklung ausgesprochen, andere lehnen sie ab, weil die Erbschaftsteuer eine reine Ländersteuer ist und die Einnahmen dort direkt fehlen würden. Eine Reform ist deshalb nicht in Sicht, planen sollten Sie mit den geltenden Zahlen. Einen Überblick über die aktuell relevanten Steuersätze finden Sie ebenfalls bei uns.
Ein Wort noch zur Zusammenrechnung. Das Finanzamt schaut bei jeder Zuwendung zehn Jahre zurück und addiert alles, was von derselben Person gekommen ist. Wer 2019 bereits 300.000 Euro geschenkt bekommen hat und 2026 erbt, hat vom Freibetrag nur noch den Rest übrig. Erst wenn die alte Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt, startet die Uhr sauber neu. Deshalb ist das Datum jeder Übertragung so wichtig, und deshalb sollten Sie Schenkungsverträge aufheben, auch wenn sie steuerfrei waren.
Wichtig ist auch, wer überhaupt als Erbe eingesetzt ist. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, und die passt selten zu dem, was sich die Familie vorgestellt hat. Der überlebende Ehepartner erbt je nach Güterstand oft nur die Hälfte, den Rest teilen sich die Kinder. Eine Erbengemeinschaft entsteht dann automatisch, und die ist in der Praxis der häufigste Grund für Streit.
Der Versorgungsfreibetrag, ein zusätzlicher Bonus für Ehepartner und Kinder
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es einen zweiten, der oft vergessen wird. Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG steht ausschließlich Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern zu, und zwar nur im Erbfall, nicht bei Schenkungen.
Der überlebende Ehepartner bekommt zusätzlich 256.000 Euro. Zusammen mit dem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro sind das 756.000 Euro, die steuerfrei bleiben können. Bei Kindern staffelt sich der Betrag nach Alter, weil er den entgangenen Unterhalt abbilden soll.
| Alter des Kindes | Versorgungsfreibetrag |
| bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
| über 5 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
| über 10 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
| über 15 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
| über 20 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
| ab 27 Jahre | 0 Euro |
Jetzt der Haken, an dem die meisten hängenbleiben. Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt. Wer eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, eine Betriebsrente oder eine Beamtenversorgung, verliert den Freibetrag ganz oder teilweise. In vielen Fällen bleibt am Ende nichts davon übrig.
Wer dagegen ausschließlich privat vorgesorgt hat, etwa über eine Kapitallebensversicherung oder ein Wertpapierdepot, behält den vollen Betrag. Das führt zu der etwas schrägen Situation, dass Hinterbliebene ohne gesetzliche Absicherung steuerlich bessergestellt sind. Wie sich angesparte Beträge über Jahrzehnte entwickeln, können Sie mit dem Zinsrechner durchspielen, wenn Sie Ihre Vorsorge planen.
Dazu kommt ein kleiner Pauschbetrag von 10.300 Euro für Erbfallkosten, also Beerdigung, Grabstein, Nachlassregelung. Den bekommt jeder Erbe ohne Nachweis. Höhere tatsächliche Kosten lassen sich mit Belegen ansetzen.
Was ebenfalls oft untergeht: Hausrat und persönliche Gegenstände haben eigene Freibeträge. Für Erben der Steuerklasse I bleiben Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 Euro steuerfrei. In den Klassen II und III gibt es einen gemeinsamen Betrag von 12.000 Euro für beides zusammen. Möbel, Kleidung, Geschirr und der Familienschmuck fallen also in aller Regel gar nicht ins Gewicht. Anders sieht es bei Kunst, Oldtimern oder größeren Sammlungen aus, die werden mit ihrem Verkehrswert angesetzt und sprengen den kleinen Freibetrag schnell.
Beispielrechnungen für typische Familienkonstellationen
Theorie ist das eine. Drei Rechnungen aus dem echten Leben zeigen besser, wie unterschiedlich derselbe Nachlass ausfällt, je nachdem wer erbt.
Beispiel 1: Die Ehefrau erbt
Ein Ehemann verstirbt und hinterlässt seiner Frau ein Vermögen von 900.000 Euro, bestehend aus einem Wertpapierdepot und Bankguthaben. Sie bezieht keine Hinterbliebenenrente, weil sie selbst nie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Vom Nachlass gehen 500.000 Euro persönlicher Freibetrag ab, dazu 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag und 10.300 Euro Erbfallkostenpauschale. Bleiben 133.700 Euro steuerpflichtiger Erwerb. In Steuerklasse I liegt der Satz bei bis zu 300.000 Euro bei 11 Prozent. Macht 14.707 Euro Erbschaftsteuer auf einen Nachlass von 900.000 Euro. Sehr überschaubar.
Beispiel 2: Der Sohn erbt
Dieselbe Summe, andere Person. Ein 34 Jahre alter Sohn erbt von seinem Vater 900.000 Euro. Sein persönlicher Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Der Versorgungsfreibetrag entfällt komplett, weil er über 27 ist. Mit der Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro bleiben 489.700 Euro steuerpflichtig.
In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 600.000 Euro ein Satz von 15 Prozent. Die Steuer beträgt 73.455 Euro. Fünfmal so viel wie bei der Ehefrau, bei identischem Nachlass. Der Unterschied entsteht allein durch Freibetrag und Versorgungsfreibetrag. Wer solche Konstellationen früh sieht, kann gegensteuern, etwa indem er Teile des Vermögens frühzeitig verschenkt und die Zehnjahresfrist mehrfach nutzt.
Beispiel 3: Die Schwester erbt
Jetzt wird es unangenehm. Eine kinderlose Frau verstirbt und setzt ihre Schwester als Alleinerbin ein. Der Nachlass beträgt ebenfalls 900.000 Euro.
Geschwister stehen in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Kein Versorgungsfreibetrag. Nach Abzug der Erbfallkostenpauschale bleiben 869.700 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse II gilt bei Erwerben bis sechs Millionen Euro ein Satz von 30 Prozent. Die Steuer liegt bei 260.910 Euro.
Derselbe Nachlass, drei verschiedene Erben, und die Steuer schwankt zwischen knapp 15.000 und fast 261.000 Euro. Diese Spannweite ist der eigentliche Grund, warum sich ein Blick auf den Verwandtschaftsgrad lohnt, lange bevor der Erbfall eintritt. Die Unterschiede zwischen Erben und Schenken beleuchtet der Beitrag Erbschaftssteuer vs. Schenkungssteuer im Detail.
Das Familienheim, wann bleibt es komplett steuerfrei?
Es gibt eine Regelung, die den kompletten Wert einer Immobilie an der Steuer vorbeiführt, unabhängig vom Freibetrag. Sie heißt Familienheimprivileg und hängt an einer einzigen Bedingung: Der Erbe muss selbst darin wohnen.
Für den überlebenden Ehepartner gilt sie ohne Flächenbegrenzung. Egal ob 90 oder 400 Quadratmeter, egal welcher Wert. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die Wohnung bis zum Tod selbst genutzt hat und der Ehepartner unverzüglich einzieht oder dort wohnen bleibt. Unverzüglich heißt in der Praxis: innerhalb von etwa sechs Monaten.
Für Kinder gibt es dieselbe Befreiung, aber gedeckelt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Ist die Immobilie größer, wird der übersteigende Teil anteilig besteuert. Bei einem 300 Quadratmeter großen Haus bleiben also zwei Drittel steuerfrei, der Rest zählt zum steuerpflichtigen Erwerb.
Die zentrale Hürde ist die Zehnjahresfrist. Wer innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall auszieht, vermietet oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend und vollständig. Nicht anteilig, sondern komplett. Das Finanzamt setzt die Steuer dann nachträglich fest, als hätte es die Befreiung nie gegeben.
Ausnahmen gibt es nur bei zwingenden Gründen. Ein Umzug ins Pflegeheim zählt dazu, ebenso schwere Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Ein neuer Job in einer anderen Stadt zählt nicht. Auch nicht der Wunsch nach etwas Kleinerem. Die Gerichte legen den Begriff eng aus.
Ein Punkt, der Streit produziert: Bei Miteigentum mehrerer Erben nutzt die Befreiung nur demjenigen, der tatsächlich einzieht. Eine Erbengemeinschaft aus drei Geschwistern, von denen eines einzieht, muss die Aufteilung sauber regeln. Bei anstehendem Verkauf innerhalb der Familie fällt zudem oft Grunderwerbsteuer an, was bei der Planung gern vergessen wird.
Kleiner Praxishinweis am Rande. Viele Familien unterschätzen, wie lange die Bewertung einer Immobilie dauert und wie unterschiedlich die Ergebnisse ausfallen können. Zwischen dem Bodenrichtwert, den das Gutachterausschuss veröffentlicht, und dem, was ein Käufer tatsächlich zahlen würde, liegen manchmal sechsstellige Beträge. Wer erbt und den Wertansatz des Finanzamts für überzogen hält, hat das Recht, ein eigenes Verkehrswertgutachten vorzulegen. Das kostet je nach Objekt einige tausend Euro, rechnet sich aber schnell, wenn dadurch die Bemessungsgrundlage um 100.000 Euro sinkt. Handeln Sie hier nicht zu spät, denn die Einspruchsfrist gegen den Bescheid beträgt nur einen Monat.
Und ein Satz zu vermieteten Immobilien, weil die Frage regelmäßig kommt. Wohnimmobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind, werden nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt. Zehn Prozent bleiben pauschal außen vor. Das gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad und lässt sich mit dem persönlichen Freibetrag kombinieren.
Freibetrag bei Erbschaft vs. bei Schenkung, ein wichtiger Unterschied
Hier steckt eine Falle, die kaum jemand auf dem Schirm hat. Eltern und Großeltern werden unterschiedlich behandelt, je nachdem ob sie erben oder beschenkt werden.
Erbt ein Vater von seinem verstorbenen Sohn, steht er in Steuerklasse I und bekommt 100.000 Euro Freibetrag. Schenkt derselbe Sohn seinem Vater zu Lebzeiten Geld, rutscht der Vater in Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag. Gleiche Personen, gleiche Summe, völlig andere Steuer.
Ein Zahlenbeispiel. Ein Sohn möchte seinem Vater 120.000 Euro übertragen. Als Schenkung bleiben nach Abzug von 20.000 Euro noch 100.000 Euro steuerpflichtig, in Steuerklasse II mit 15 Prozent also 15.000 Euro Steuer. Im Erbfall wären nach Abzug von 100.000 Euro nur 20.000 Euro steuerpflichtig, mit 7 Prozent in Klasse I also 1.400 Euro.
In der anderen Richtung, also von Eltern an Kinder, spielt das keine Rolle. Kinder haben bei Schenkung und Erbschaft dieselben 400.000 Euro. Genau deshalb funktioniert die Kettenschenkung über Generationen nach unten so gut und nach oben eben nicht.
Was bei Schenkungen zusätzlich hilft: die Zehnjahresfrist. Wer mit 55 anfängt, kann bis 75 zweimal den vollen Freibetrag ausschöpfen, bei zwei Kindern also 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen. Wer erst mit 78 beginnt, hat diesen Spielraum nicht mehr. Zeit ist bei diesem Thema der größte Hebel, größer als jede Gestaltung.
Ehepartner haben eine weitere Besonderheit. Das selbstgenutzte Familienheim kann unter Ehegatten zu Lebzeiten völlig steuerfrei übertragen werden, ohne Anrechnung auf den Freibetrag und ohne Zehnjahresbindung. Diese Regelung gilt nur zwischen Eheleuten, nicht für Kinder.
Was passiert, wenn der Freibetrag überschritten wird?
Sobald der Erwerb über dem Freibetrag liegt, wird der übersteigende Teil besteuert. Nicht der gesamte Betrag, nur der Überschuss. Der Satz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe.
| Wert über Freibetrag bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keinen gleitenden Tarif. Der jeweilige Satz gilt für den kompletten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil in der oberen Stufe. Wer knapp über eine Grenze rutscht, zahlt deshalb sprunghaft mehr. Deswegen existiert eine Härtefallregelung, die diesen Sprung abfedert, wenn er unverhältnismäßig ausfällt.
Praktisch bedeutet das: Bei 300.001 Euro über dem Freibetrag lohnt es sich, genau nachzurechnen. Manchmal ist es günstiger, einen kleinen Teil des Nachlasses auszuschlagen oder anders zu verteilen, als den Sprung in die nächste Stufe mitzunehmen. Wie stark sich solche Schwellen prozentual auswirken, sehen Sie schnell mit dem Prozentrechner.
Fällig wird die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Wer nur eine Immobilie geerbt hat und kein Bargeld, kann eine Stundung von bis zu zehn Jahren beantragen, sofern die Steuer sonst nur durch Verkauf aufgebracht werden könnte.
Häufige Fragen
Gilt der Freibetrag pro Erbfall oder pro Person?
Pro Person und pro Zuwendendem. Erben drei Kinder von einem Elternteil, hat jedes seinen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Nach zehn Jahren steht er erneut zur Verfügung.
Muss ich eine Erbschaft melden, wenn sie unter dem Freibetrag liegt?
Ja. Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt. Das Amt entscheidet dann, ob eine Steuererklärung angefordert wird. Bei Nachlässen, die von einem Notar oder Gericht gemeldet wurden, entfällt die Anzeige häufig.
Zählen Schulden des Erblassers mit?
Ja, Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Ein geerbtes Haus mit 500.000 Euro Wert und 200.000 Euro Restdarlehen zählt mit 300.000 Euro. Wer noch Restschulden übernimmt, sollte die Belastung mit einem Kreditrechner durchrechnen.
Wie wird eine geerbte Immobilie bewertet?
Nach dem Bewertungsgesetz, meist im Vergleichswert- oder Ertragswertverfahren. Wer den Ansatz für zu hoch hält, kann durch ein eigenes Gutachten einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen.
Erben Stiefkinder wie leibliche Kinder?
Steuerlich ja, sie stehen in Klasse I mit 400.000 Euro Freibetrag. Erbrechtlich gilt das nicht automatisch, ein Stiefkind ist ohne Testament oder Adoption kein gesetzlicher Erbe.
Was ist mit meinem Lebensgefährten ohne Trauschein?
Steuerklasse III, 20.000 Euro Freibetrag, Sätze ab 30 Prozent. Die härteste Konstellation im ganzen System. Ohne Testament erbt er außerdem gesetzlich gar nichts.
Kann ich den Freibetrag auf jemand anderen übertragen?
Nein. Er ist persönlich und nicht übertragbar. Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen mit dem Erbfall.
Was passiert bei einer Schenkung kurz vor dem Tod?
Schenkungen der letzten zehn Jahre werden mit dem Erbe zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt für die Summe, nicht zweimal. Bei Zuwendungen an gesetzliche Erben kann zusätzlich der Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer Erben greifen. Bei Unsicherheiten hilft ein kurzer Draht zu einem Fachanwalt, oder Sie schreiben uns über das Kontaktformular.
Fazit
Die Freibeträge sind kein Naturgesetz, sondern eine politische Zahl von 2009, die niemand angefasst hat. Wer heute plant, arbeitet mit Werten, die real deutlich weniger abdecken als damals, und zwar besonders dann, wenn eine Immobilie im Spiel ist.
Der größte Hebel liegt nicht in cleveren Konstruktionen, sondern schlicht im Zeitpunkt. Zehn Jahre vor dem Erbfall sind mehr wert als jede Optimierung danach. Und wer keine klassische Familienkonstellation hat, also unverheiratet lebt oder Geschwister bedenken möchte, sollte besonders früh rechnen, weil die Steuerklassen II und III kaum Puffer lassen.
Setzen Sie sich einmal in Ruhe hin, listen Sie auf, was da ist, und ordnen Sie jedem möglichen Erben seinen Freibetrag zu. Diese eine Stunde spart in vielen Familien einen fünfstelligen Betrag.