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Wer erbt, zahlt unter Umständen Erbschaftssteuer. Wer zu Lebzeiten etwas verschenkt bekommt, zahlt womöglich Schenkungssteuer. Der entscheidende Unterschied liegt also im Zeitpunkt: Die eine Steuer greift nach dem Tod, die andere mitten im Leben. Alles andere, also Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze, ist bei beiden nahezu identisch, weil beide im selben Gesetz geregelt sind.
Genau diese Mischung aus "fast gleich" und "im Detail doch anders" sorgt für die meisten Missverständnisse in Familien. Wir gehen die Unterschiede der Reihe nach durch, mit Zahlen, Tabellen und einem Rechenbeispiel, das zeigt, warum sich früh planen fast immer lohnt.
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer im Überblick
Beide Steuern stehen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, kurz ErbStG. Das Gesetz behandelt sie bewusst parallel. Der Gedanke dahinter ist simpel: Der Staat will verhindern, dass jemand sein Vermögen kurz vor dem Tod verschenkt und die Erbschaftssteuer damit komplett aushebelt. Deshalb gelten für Schenkungen im Kern dieselben Freibeträge und dieselben Prozentsätze.
Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern das, was bei jeder einzelnen Person ankommt. Das ist ein wichtiger Punkt, den viele falsch im Kopf haben. Erben drei Kinder je 400.000 Euro, dann wird jedes Kind für sich betrachtet, und jedes hat seinen eigenen Freibetrag. Ein Nachlass von 1,2 Millionen Euro kann so komplett steuerfrei bleiben.
Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt sowohl für den Erblasser beziehungsweise Schenker als auch für den Empfänger. Lebt eine der beteiligten Personen in Deutschland, greift die unbeschränkte Steuerpflicht auf das gesamte weltweite Vermögen. Sitzt niemand im Inland, wird nur das inländische Vermögen erfasst, etwa eine Wohnung in München.
Anmelden müssen Sie beides selbst. Für einen Erbfall haben Sie drei Monate Zeit, das zuständige Finanzamt formlos zu informieren. Bei einer Schenkung gilt dieselbe Frist, und zwar für beide Seiten, für Schenker und Beschenkten. Ob dann tatsächlich Steuer anfällt, entscheidet das Finanzamt. Wer den Betrag vorab grob einschätzen will, kann das mit einem Erbschaftssteuer Rechner in zwei Minuten tun.
Kleine Randnotiz, die immer wieder für Verwirrung sorgt: Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben außen vor. Ein Goldring zum Geburtstag oder 2.000 Euro zur Hochzeit interessieren das Finanzamt nicht. Sobald es aber um Immobilien, Depots oder größere Überweisungen geht, sind Sie im Bereich der Schenkungssteuer.
Der Hauptunterschied: Todesfall vs. Lebzeiten
Bei der Erbschaftssteuer entsteht die Steuer mit dem Tod. Das klingt banal, hat aber Folgen. Sie können den Zeitpunkt nicht wählen, Sie können den Umfang des Vermögens nicht mehr steuern, und Sie können auch nicht mehr eingreifen, wenn sich die Verhältnisse in der Familie geändert haben. Der Nachlass wird bewertet, wie er am Todestag da ist. Punkt.
Bei einer Schenkung ist alles anders herum. Sie bestimmen, was übergeht, an wen und wann. Sie können in Etappen übertragen, Sie können ein Nießbrauchsrecht behalten, Sie können sich ein Wohnrecht eintragen lassen. Vermögen wandert dann Stück für Stück in die nächste Generation, ohne dass Sie die Kontrolle vollständig aus der Hand geben.
Dieser Gestaltungsspielraum ist der eigentliche Kern des Themas. Wer wartet, überlässt dem Zufall, wie hoch die Steuerlast am Ende ausfällt. Wer früh anfängt, verteilt.
Es gibt allerdings auch Rückschläge, an die kaum jemand denkt. Verschenktes Vermögen ist weg. Wenn Sie im Alter Pflegekosten stemmen müssen und Ihr Haus bereits auf die Tochter überschrieben ist, kann das eng werden. Innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung kann das Sozialamt unter Umständen auch etwas zurückfordern. Steuerliche Optimierung darf also nie das einzige Kriterium sein.
Ein weiterer Unterschied betrifft die Fristen. Verstirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung, wird die Schenkung mit dem späteren Erbe zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt dann nur einmal. Wer also mit 84 noch schnell alles überträgt, hat steuerlich in der Regel nichts gewonnen. Deshalb ist eine Schenkungssteuer berechnen Vorabprüfung sinnvoll, bevor der Notartermin steht.
Und dann wäre da noch die Sache mit dem Testament. Ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge, und die passt selten exakt zu dem, was sich Menschen wünschen. Wer klare Verhältnisse will, kombiniert beides: eine durchdachte Nachfolgeregelung auf dem Papier und, wo es sinnvoll ist, Übertragungen zu Lebzeiten.
Freibeträge im Vergleich
Hier liegt der Punkt, an dem sich für die meisten Familien entscheidet, ob überhaupt Steuer anfällt. Die persönlichen Freibeträge sind identisch, egal ob geerbt oder geschenkt wird. Sie hängen ausschließlich vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
| Verhältnis zum Erblasser oder Schenker | Freibetrag | Steuerklasse |
| Ehepartner, eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | 400.000 Euro | I |
| Enkel (Eltern noch am Leben) | 200.000 Euro | I |
| Enkel (Elternteil bereits verstorben) | 400.000 Euro | I |
| Urenkel, Eltern und Großeltern beim Erbe | 100.000 Euro | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Partner | 20.000 Euro | II |
| Eltern und Großeltern bei Schenkung | 20.000 Euro | II |
| Nicht verwandte Personen, Freunde, Lebensgefährten ohne Trauschein | 20.000 Euro | III |
Auffällig ist die Lücke am unteren Ende. Zwischen 400.000 Euro für ein Kind und 20.000 Euro für eine Nichte liegen Welten. Und der unverheiratete Partner, mit dem jemand dreißig Jahre zusammengelebt hat, steht steuerlich schlechter da als der Neffe, den man alle fünf Jahre auf einer Familienfeier sieht. Das ist hart, aber so ist die Systematik.
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Beim Erbfall kommen zu den persönlichen Freibeträgen noch weitere hinzu, die es bei Schenkungen nicht gibt. Das ist einer der wenigen echten Vorteile der Erbschaftsvariante.
Der Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehepartner liegt bei 256.000 Euro. Er wird allerdings um den Kapitalwert einer Hinterbliebenenrente gekürzt, sodass viele Witwen und Witwer nur einen Teil davon nutzen können. Kinder bis 27 Jahre bekommen einen gestaffelten Versorgungsfreibetrag, der bei 52.000 Euro für Kinder bis 5 Jahre beginnt und bis auf 10.300 Euro für die Altersgruppe von 20 bis 27 Jahren sinkt.
Dazu kommt der Hausratsfreibetrag. In Steuerklasse I bleiben Hausrat und Wäsche bis 41.000 Euro steuerfrei, andere bewegliche Gegenstände wie das Auto oder die Uhrensammlung bis 12.000 Euro. In den Klassen II und III gibt es einen gemeinsamen Betrag von 12.000 Euro für alles zusammen.
Besonders wichtig ist die Regelung zum Familienheim. Erbt der Ehepartner die selbst genutzte Immobilie und wohnt dort mindestens zehn Jahre weiter, bleibt sie komplett steuerfrei, ohne Wertgrenze. Bei Kindern gilt dasselbe, allerdings begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Wird die Wohnung vorher verkauft oder vermietet, entfällt die Befreiung rückwirkend. Wer wissen will, wie hoch der Grundstückswert überhaupt angesetzt wird, findet über den Grundsteuer Rechner einen ersten Anhaltspunkt zur Bewertungslogik.
Freibeträge bei der Schenkungssteuer
Die persönlichen Freibeträge sind dieselben, die Zusatzfreibeträge fallen weg. Kein Versorgungsfreibetrag, kein Hausratsfreibetrag in der Erbschaftsvariante. Wer zu Lebzeiten überträgt, arbeitet also allein mit den 500.000, 400.000, 200.000 oder 20.000 Euro.
Dafür gibt es eine Regel, die es in sich hat: Schenkungen unter Ehepartnern, bei denen es um das gemeinsam bewohnte Familienheim geht, sind steuerfrei. Ohne Wertgrenze, ohne Haltefrist, und beliebig oft. Überträgt ein Ehemann seiner Frau die Hälfte des Eigenheims, kostet das keinen Cent Schenkungssteuer, und der Freibetrag von 500.000 Euro bleibt für anderes Vermögen vollständig erhalten. Das ist einer der stärksten Hebel überhaupt.
Auch beim Betriebsvermögen greifen Verschonungsregeln, die bei Schenkung und Erbschaft gleichermaßen gelten. Wer einen Betrieb überträgt und die Arbeitsplätze über fünf oder sieben Jahre erhält, kann 85 oder sogar 100 Prozent steuerfrei übertragen. Das ist ein eigenes, sehr technisches Feld und gehört in Beraterhände.
Der große Vorteil: die 10-Jahres-Regel bei Schenkungen
Jetzt kommt der Punkt, um den sich die gesamte Nachfolgeplanung dreht. Der persönliche Freibetrag steht Ihnen nicht einmal im Leben zu, sondern alle zehn Jahre neu.
Konkret heißt das: Ein Vater kann seiner Tochter heute 400.000 Euro steuerfrei schenken, und zehn Jahre und einen Tag später noch einmal 400.000 Euro. Die Mutter kann dasselbe tun, weil der Freibetrag pro Elternteil gilt. Ein Ehepaar bringt so binnen zwanzig Jahren 1,6 Millionen Euro steuerfrei zum eigenen Kind.
Die Frist läuft taggenau. Maßgeblich ist der Tag der Ausführung, also bei Geld der Tag der Gutschrift, bei Immobilien in der Regel der Tag der notariellen Beurkundung mit Auflassung. Wer am 12. März 2016 geschenkt hat, kann ab dem 13. März 2026 wieder mit vollem Freibetrag arbeiten. Rechnen Sie diese Zeiträume lieber einmal zu viel nach, ein Monat zu früh kostet echtes Geld. Für die reine Zeitrechnung reicht ein simpler Prozentrechner natürlich nicht, hier gehört ein Kalender daneben.
Steuerklassen I bis III: was bedeuten sie hier?
Vorweg, damit keine Verwirrung entsteht: Diese Steuerklassen haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun. Wenn Sie verheiratet sind und Steuerklasse III auf der Lohnabrechnung stehen haben, heißt das nicht, dass Sie beim Erbe in Klasse III fallen. Im Gegenteil, als Ehepartner sind Sie in der günstigsten Erbschaftsteuerklasse I. Wer die Lohnseite nachlesen will, findet die Details im Beitrag zu den Steuerklassen in Deutschland.
Die Einteilung im ErbStG sieht so aus:
Klasse I umfasst Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie Eltern und Großeltern, wenn es um einen Erbfall geht. Das ist der engste Familienkreis, und hier sind sowohl die Freibeträge am höchsten als auch die Steuersätze am niedrigsten.
Klasse II erfasst Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner. Außerdem Eltern und Großeltern, wenn sie beschenkt werden statt zu erben. Diese Verschiebung zwischen Klasse I und II je nach Anlass ist übrigens einer der wenigen echten inhaltlichen Unterschiede zwischen beiden Steuerarten.
Klasse III ist der Rest. Freunde, Nachbarn, Patenkinder ohne Verwandtschaft, entfernte Cousins, Vereine ohne Gemeinnützigkeit. Und eben auch der Lebensgefährte ohne Trauschein. Für diese Gruppe wird es teuer, weil ein niedriger Freibetrag auf hohe Sätze trifft.
Steuersätze im Vergleich
Die Prozentsätze sind für Erbschaft und Schenkung völlig identisch. Sie richten sich nach der Steuerklasse und nach dem steuerpflichtigen Erwerb, also nach dem Betrag, der nach Abzug aller Freibeträge übrig bleibt.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Wichtig zu verstehen: Das ist kein Stufentarif wie bei der Einkommensteuer. Der Satz gilt auf den kompletten Betrag. Wer als Kind 300.000 Euro steuerpflichtig erwirbt, zahlt 11 Prozent auf alles, also 33.000 Euro. Bei 300.001 Euro wären es plötzlich 15 Prozent, also gut 45.000 Euro.
Damit dieser Sprung nicht in absurde Ergebnisse mündet, gibt es den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Er sorgt dafür, dass der Mehrbetrag, der die Grenze übersteigt, nur teilweise abgeschöpft wird. Trotzdem gilt die alte Faustregel: Wenn Sie knapp über einer Schwelle liegen, prüfen Sie, ob sich der Erwerb aufteilen lässt.
Erbschaftssteuer vs. Schenkungssteuer: die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
| Merkmal | Erbschaftssteuer | Schenkungssteuer |
| Auslöser | Tod des Erblassers | Übertragung zu Lebzeiten |
| Zeitpunkt planbar | nein | ja, vollständig |
| Persönliche Freibeträge | 20.000 bis 500.000 Euro | identisch |
| Freibetrag wiederholbar | nein, einmalig | ja, alle zehn Jahre |
| Steuersätze | 7 bis 50 Prozent | identisch |
| Versorgungsfreibetrag | ja, bis 256.000 Euro | nein |
| Hausratsfreibetrag | ja, bis 41.000 Euro | nein |
| Familienheim steuerfrei | ja, mit Zehnjahresfrist | ja, unter Ehepartnern ohne Frist |
| Eltern und Großeltern | Steuerklasse I | Steuerklasse II |
| Anzeigepflicht | drei Monate nach Kenntnis | drei Monate, beide Seiten |
| Rückabwicklung möglich | nein | in engen Grenzen ja |
Die Tabelle macht deutlich, worauf es hinausläuft. Die Erbschaftsvariante bietet ein paar Zusatzfreibeträge, die Schenkungsvariante bietet Wiederholbarkeit und Kontrolle. In fast allen Fällen mit größerem Vermögen wiegt die Wiederholbarkeit schwerer.
Warum frühzeitiges Verschenken oft steuerlich sinnvoll ist
Rechnen wir das an einem Fall durch, der in Deutschland tausendfach so vorkommt.
Angenommen, eine verwitwete Mutter besitzt Vermögen von 900.000 Euro, bestehend aus einer vermieteten Eigentumswohnung im Wert von 500.000 Euro und Wertpapieren über 400.000 Euro. Sie hat eine Tochter.
Variante A: Alles wird vererbt.
Der Erwerb beträgt 900.000 Euro, der Freibetrag 400.000 Euro. Steuerpflichtig bleiben 500.000 Euro. Das liegt in der Stufe bis 600.000 Euro, also 15 Prozent in Klasse I. Die Erbschaftssteuer beträgt 75.000 Euro.
Variante B: Zwei Schenkungen im Abstand von zehn Jahren.
Im Jahr 2026 überträgt die Mutter die Wohnung im Wert von 500.000 Euro. Abzüglich Freibetrag von 400.000 Euro bleiben 100.000 Euro steuerpflichtig, Satz 11 Prozent, macht 11.000 Euro Schenkungssteuer.
Im Jahr 2036, also nach Ablauf der Zehnjahresfrist, überträgt sie die Wertpapiere über 400.000 Euro. Der Freibetrag ist wieder voll verfügbar, es bleiben null Euro steuerpflichtig. Steuer: 0 Euro.
Gesamtbelastung in Variante B: 11.000 Euro statt 75.000 Euro. Ersparnis: 64.000 Euro.
Und es geht noch besser. Hätte die Mutter die erste Übertragung auf 400.000 Euro begrenzt, etwa durch Übertragung eines Anteils von 80 Prozent an der Wohnung, wäre auch die erste Schenkung steuerfrei geblieben. Der Rest hätte zehn Jahre später folgen können. Aus 75.000 Euro Steuer werden dann null.
Was Sie dabei nicht vergessen dürfen: Bei Immobilien fällt zwar keine Grunderwerbsteuer an, wenn zwischen Verwandten in gerader Linie übertragen wird, aber Notar und Grundbuchamt kosten trotzdem Geld. Rechnen Sie mit rund 1,5 bis 2 Prozent des Immobilienwerts an Nebenkosten. Bei 500.000 Euro sind das schnell 8.000 Euro. Bei einer Ersparnis von 64.000 Euro ist die Rechnung trotzdem eindeutig.
Ein Detail noch zum Nießbrauch. Behält sich die Mutter das Recht vor, die Mieteinnahmen weiter zu kassieren, mindert der Kapitalwert dieses Nießbrauchs den steuerlichen Wert der Schenkung. Bei einer 65-jährigen Schenkerin und einer Jahresmiete von 18.000 Euro kann das schnell 200.000 Euro Wertminderung bedeuten. Sie überträgt also formal 500.000 Euro, steuerlich zählen aber nur 300.000. Wie stark sich solche Kapitalwerte über die Jahre aufbauen, lässt sich mit einem Zinsrechner gut nachvollziehen.
Sonderfälle
Der Pflegefreibetrag bis 20.000 Euro
Dieser Freibetrag wird massiv übersehen. Wer eine Person unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt oder ihr Unterhalt gewährt hat, kann bis zu 20.000 Euro zusätzlich steuerfrei erhalten. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.
Das Entscheidende daran: Es kommt nicht auf den Verwandtschaftsgrad an. Die Nachbarin, die drei Jahre lang eingekauft, geputzt und Arzttermine begleitet hat, bekommt diesen Freibetrag genauso wie die Tochter. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass auch Kinder ihn nutzen können, obwohl sie gesetzlich unterhaltspflichtig sind.
Sie müssen die Pflegeleistung allerdings glaubhaft machen. Ein Pflegetagebuch, Bestätigungen des Pflegedienstes, Belege über Fahrten. Wer nichts dokumentiert hat, steht bei der Prüfung mit leeren Händen da. Und der Betrag ist eine Obergrenze, keine Pauschale. Das Finanzamt setzt an, was die Leistung wert gewesen wäre.
Immobilien im Nachlass
Immobilien sind der große Unsicherheitsfaktor. Seit der Reform des Bewertungsgesetzes werden Häuser und Wohnungen weitgehend mit dem Verkehrswert angesetzt, und die Bewertungsverfahren führen in Ballungsräumen zu deutlich höheren Werten als früher. Ein Reihenhaus, das vor fünfzehn Jahren mit 250.000 Euro in der Erbmasse gestanden hätte, wird heute mit 600.000 Euro angesetzt.
Das Finanzamt arbeitet mit dem Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren, je nach Objektart. Sie können den festgestellten Wert angreifen, indem Sie ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen vorlegen. Das kostet je nach Objekt 1.500 bis 3.000 Euro, kann aber bei schlechtem Zustand, Denkmalschutz oder ungünstigem Zuschnitt sechsstellige Wertminderungen bringen.
Zwei weitere Punkte lohnen die Aufmerksamkeit. Vermietete Wohnimmobilien werden nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt, das ist ein pauschaler Abschlag von zehn Prozent nach § 13d ErbStG. Und Schulden, die auf der Immobilie lasten, mindern den Erwerb. Wer ein Haus im Wert von 600.000 Euro mit einem Restdarlehen von 200.000 Euro erbt, versteuert 400.000 Euro. Wie sich solche Restschulden über die Laufzeit entwickeln, zeigt ein Kreditrechner recht anschaulich.
Das eigentliche Problem bei geerbten Immobilien ist selten die Steuer selbst, sondern die Liquidität. Die Steuer wird in Geld fällig, das Erbe besteht aber aus Mauern. Wer keine Rücklagen hat, muss verkaufen, beleihen oder eine Stundung beantragen. Nach § 28 ErbStG ist bei Wohnimmobilien eine Stundung von bis zu zehn Jahren möglich, beim Erwerb von Todes wegen sogar zinslos.
Häufige Fragen
Kann ich Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer gleichzeitig zahlen müssen? Ja, wenn Sie innerhalb von zehn Jahren beides erhalten. Die Beträge werden zusammengerechnet, der Freibetrag zählt nur einmal. Bereits gezahlte Schenkungssteuer wird auf die Erbschaftssteuer angerechnet.
Was passiert, wenn der Schenker kurz nach der Übertragung stirbt? Die Schenkung wird mit dem Erbe zusammengerechnet, solange sie weniger als zehn Jahre zurückliegt. Steuerlich ist dann meist nichts gewonnen. Der zivilrechtliche Effekt bleibt aber, das Vermögen ist übertragen.
Muss ich eine Schenkung melden, wenn sie unter dem Freibetrag liegt? Formal ja, die Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Höhe. In der Praxis melden viele kleinere Beträge nicht. Sobald eine Bank oder ein Notar beteiligt ist, erfährt das Finanzamt es ohnehin.
Gilt der Freibetrag pro Person oder pro Familie? Pro Person und pro Beziehung. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Bei zwei Elternteilen und zwei Kindern sind das 1,6 Millionen Euro pro Zehnjahreszeitraum.
Sind Schenkungen an unverheiratete Partner besonders teuer? Leider ja. Der Freibetrag liegt bei 20.000 Euro, der Steuersatz startet bei 30 Prozent. Wer 200.000 Euro überträgt, zahlt rund 54.000 Euro. Eine Heirat ändert das schlagartig.
Wie wird der Wert eines Depots festgestellt? Mit dem Kurswert am Tag der Ausführung der Schenkung beziehungsweise am Todestag. Bei stark schwankenden Werten kann der Zeitpunkt der Übertragung also einen echten Unterschied machen.
Kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden? Nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei grobem Undank oder wenn im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht vereinbart wurde. Genau deshalb gehören Rückfallklauseln in jeden größeren Übertragungsvertrag.
Brauche ich für die Steuererklärung einen Berater? Bei klaren Geldbeträgen innerhalb der Freibeträge nicht. Sobald Immobilien, Betriebsvermögen oder Auslandsbezug im Spiel sind, ist die Beratung ihr Geld wert. Die Fehler, die dort gemacht werden, kosten meist ein Vielfaches des Honorars.
Fazit
Der Unterschied zwischen beiden Steuern ist im Kern ein Unterschied in der Handlungsfähigkeit. Beim Erbe verwaltet man ein Ergebnis, bei der Schenkung gestaltet man es.
Wenn Sie ein Vermögen haben, das die Freibetragsgrenzen deutlich überschreitet, dann ist der wichtigste Faktor nicht die Wahl der cleversten Konstruktion, sondern schlicht Zeit. Jeder abgelaufene Zehnjahreszeitraum ist ein zusätzlicher voller Freibetrag. Wer mit 55 anfängt, hat drei Runden. Wer mit 78 anfängt, vielleicht eine.
Setzen Sie sich also einmal mit den Zahlen hin, überschlagen Sie die Größenordnung und sprechen Sie mit der Familie darüber. Unangenehm ist dieses Gespräch meistens nur beim ersten Mal.